Existenzgründer & Selbständige

AVGS – Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

 

AVGS Einzelberatung für Existenzgründer, Selbständige und für das Jobcoaching in Berlin - Wedding!

Antrag für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für das Bewerbungstraining und die Existenzgründungsberatung hier 

Zeitrahmen:
56 UE (Unterrichtseinheiten = 45 Min) in 2 Monaten
2 Termine pro Woche je 3-4 UE

Überschrift:
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bzw. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit durch die Maßnahmen:
(Gesetzliche Grundlagen: § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB III)

Bewerbungstraining und Stellensucher
Link: Allgemein

Link: Für Akademiker

Link: Für Migranten und Flüchtlinge

Link: Für Frauen

Link: Für Selbstzahler

Beratung für Selbständige und Existenzgründer:
Link: Allgemein

Link: Für Bestandsselbständige

Link: Für Kunstschaffende

Link: Für Migranten und Flüchtlinge

Link: Für Frauen

Link: For English speaking start-ups

Weitere mögliche Förderungen und Finanzierungen des Einzelcoachings zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung:

(Nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III)

Nach den oben genannten Gesetzen können die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter alle Maßnahmen unterstützen und finanzieren, die zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und der Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zielführend sind.

Das können unter anderem auch Bildungsmaßnahmen und Einzelcoachings in den folgenden Bereichen sein:
- Sprachunterricht in Französisch oder anderen Sprachen
- Weiterbildung Migrationsfachkraft
- Planung des beruflichen Fortkommens
- Weiterbildung Projektmanagement
- Deutsch für Analphabeten
- und vieles andere ....

Flyer zu den Angeboten:
Bewerbungstraining: hier (deutsch), here (english), burada (türkisch)

Existenzgründung: hier (deutsch), here (english), burada (türkisch)

Antrag auf eine AVGS Maßnahme:
Link: Antrag auf AVGS

Wir sind ein zugelassener Träger AZAV und führen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 5 des dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels der Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch.